Fast alle Schutzrechtsarten verlangen, dass der zu schützende Gegenstand am Anmeldetag (also dem Tag, an dem der entsprechende Antrag beim Patentamt eingeht) neu ist. Eine eigene Präsentation eines noch nicht angemeldeten Gegenstandes kann einer späteren Schutzrechtsanmeldung (zum Beispiel bei einem Patent oder Geschmacksmuster) erheblich oder unausweichlich im Weg stehen!!
Es ist daher sehr zu empfehlen, die von uns als „Die goldene Regel des gewerblichen Rechtsschutzes“ beschriebene Reihenfolge einzuhalten:
1. erst erfinden,
2. dann anmelden,
3. dann nutzen!!!
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