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Gebrauchsmuster – Allgemein


Der Begriff „Gebrauchsmuster“ soll kurz anhand des folgenden Beispieles erläutert werden:

Ein Maschinenbauunternehmen hat unter erheblichen Investitionsaufwand eine neue Maschine entwickelt und möchte vermeiden, dass seine Konkurrenz diese Verbesserung benutzt und unter Umgehung dieser Investitionskosten günstiger am Markt anbietet.

Mit einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung kann Schutz vor unberechtigter Benutzung dieser Verbesserung durch andere erlangt werden.

Ein Gebrauchsmuster wird für Erfindungen gewährt, die neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Das Gebrauchsmuster ist ein reines Registerrecht, das Patent- und Markenamt überprüft die Schutzfähigkeit nicht. Das Gebrauchsmuster hat eine maximale Laufzeit von 10 Jahren. Durch das Gebrauchsmuster können nur Vorrichtungen (zum Beispiel Maschinen) geschützt werden. 

 

Verfahren (zum Beispiel Produktionsverfahren) können nur durch ein Patent geschützt werden.

Es gewährt unter anderem einen Unterlassungsanspruch auf die Benutzung der geschützten Lehre in dem jeweiligen Land, in welchem das Gebrauchsmuster Gültigkeit hat.

Wir überprüfen mit Hilfe der Informationen über die Erfindung zunächst, ob der Gegenstand prinzipiell als Gebrauchsmuster schutzfähig ist, und erstellen dann ein Grobkonzept für die Erfindungsbeschreibung beziehungsweise Anspruchsformulierung.

Hernach ist zu entscheiden, ob zunächst eine Recherche oder gleich eine Anmeldung veranlasst werden soll.


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