Aufgrund einer ersten deutschen Gebrauchsmusteranmeldung besteht innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Jahr nach dem Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung die Möglichkeit im Ausland Schutz zu erlangen, allerdings sehen nicht alle Staaten einen Gebrauchsmusterschutz in ihren Gesetzen vor. Auf Basis einer Gebrauchsmusteranmeldung kann daher im Ausland auch eine Patentanmeldung beantragt werden.
Hierzu bestehen verschiedene internationale Verträge (zum Beispiel das Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) oder der Patent Cooperation Treaty (PCT)), über die Schutz international nachgesucht werden kann. Wir haben die notwendigen Zulassungen, um vor den jeweiligen Ämtern im Rahmen dieser Verträge tätig werden zu können.
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