Das eingetragene Gebrauchsmuster bietet einen Unterlassungsanspruch auf die Benutzung der in dem Gebrauchsmuster geschützten Lehre.
Dieser Unterlassungsanspruch kann entweder außergerichtlich (zum Beispiel durch eine Abmahnung) oder gerichtlich (zum Beispiel durch eine Verletzungsklage vor den ordentlichen Gerichten oder durch eine einstweilige Verfügung) durchgesetzt werden.
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Wir überprüfen, ob eine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt und veranlassen dann die notwendigen Schritte, zum Beispiel die Ausarbeitung einer Abmahnung oder die Einreichung eines Antrages auf einstweilige Verfügung, wenn zum Beispiel eine Schutzrechtsverletzung auf einer Messe erfolgt.
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