Die eingetragene Marke bietet einen Unterlassungsanspruch auf die Benutzung des geschützten Zeichens für die geschützten Waren oder Dienstleistungen. Dieser Unterlassungsanspruch kann entweder außergerichtlich (zum Beispiel durch eine Abmahnung) oder gerichtlich (zum Beispiel durch eine Markenverletzungs-klage vor den ordentlichen Gerichten oder einer einstweiligen Verfügung) durchgesetzt werden.
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Wir überprüfen, ob eine Markenverletzung vorliegt und veranlassen dann die notwendigen Schritte, zum Beispiel die Ausarbeitung einer Abmahnung oder die Einreichung eines Antrages auf einstweilige Verfügung, wenn zum Beispiel eine Markenverletzung auf einer Messe erfolgt.
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