Aufgrund einer ersten deutschen Patentanmeldung besteht innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Jahr nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung die Möglichkeit im Ausland Patentschutz zu erlangen.
Hierzu bestehen verschiedene internationale Verträge (zum Beispiel das Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) oder der Patent Cooperation Treaty (PCT)), über die Schutz international nachgesucht werden kann. Unsere Anwälte besitzen die notwendigen Zulassungen, um vor den jeweiligen Ämtern im Rahmen dieser Verträge tätig werden zu können.
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