Wettbewerbsrecht |
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Oftmals geht eine Schutzrechtsverletzung einher mit weiteren unlauteren Maßnahmen des Verletzers. Zum Beispiel hat bei der Nachahmung einer durch ein Patent geschützten Maschine der Verletzer auch Teile des Internet-Werbeauftrittes (technische Zeichnung und Textpassagen) des Originalherstellers unverändert übernommen.
Dieses drastische Beispiel macht klar, dass das Vorgehen des Verletzers nicht lauter, das heißt entsprechend den üblichen Gebräuchen ist. Neben der Verletzung von Patent- und Urheberrechten besteht aufgrund der unmittelbaren Übernahme des Internet-Werbeauftrittes auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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Hierbei ist zu beachten, dass es im Bereich des unlauteren Wettbewerbs eine Vielzahl weiterer Anspruchsgrundlagen gibt.
Wir recherchieren und analysieren den Sachverhalt und geben dann Empfehlungen für das weitere Vorgehen, zum Beispiel die Ausarbeitung einer Abmahnung oder einer Klage.
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